SATZUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR ALTEGLOFSHEIM

VOM 17.03.1996
GEÄNDERT AM 12.03.2023

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Sitzung des Vorstands
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung    
§ 14 Ehrungen    
§ 15 Auflösung    

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Freiwillige Feuerwehr Alteglofsheim “
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Alteglofsheim.
  3. Geschäfts- und Vereinsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Alteglofsheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
    1. Folgende personenbezogenen Daten werden zur Mitgliedsverwaltung und somit zur Förderung und Sicherstellung des unter § 2.1 genannten Zwecks, erhoben und verarbeitet. 
      1. Erfasste Mitgliedsdaten sind: Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Wohnort, Postleitzahl, Geburtsdatum, Emailadresse, Telefonnummer, Mobilnummer, Beitragshöhe und Bankverbindung, sowie die im Zuge der Feuerwehrdiensttätigkeit erworbenen und geprüften Fertigkeiten und Sonderwissen.
      2. Die erhobenen Daten werden ausschließlich in dem von der Wehr verwendeten Mitgliederverwaltungsprogram (z.Z. MP Feuer des LKR Regensburgs) sowie in den jeweiligen Dienstbüchern gespeichert bzw. aufgezeichnet.
      3. Datenverarbeitung erfolgt durch: Erhebung, Speicherung, Auswertung für vereinsinterne Zwecke und der Übermittlung der unter i) genannten Daten an Landes- und Bundesverbände oder staatliche Träger/Stellen des Feuerschutzes sowie Archivierung.
      4. Erhebung und Archivierung: Die unter 1a i) aufgezählten Daten werden durch den Kassier erhoben und im Falle des Austritts oder Todes im unter 1a ii) genannten System archiviert.
      5. Zugriffsberechtige: 1. Vorstand, 2 Vorstand, Schriftführer, Kassier, 1 Kommandant mit seinen beiden Stellvertretern sowie der Jugendwart.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 § 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
    2. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder.
    3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch den Jahresbeitrag, besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
    4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Jahr des Beitritts das14. Lebensjahr vollenden wird oder bereits vollendet hat und die das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Bewerber, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht von einer anderen Feuerwehr übertreten, zahlen den Jahresbeitrag ab dem 45. Lebensjahr bis zum Eintrittsalter doppelt nach.
  2. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
    Ein Höchsteintrittsalter gibt es nicht.
  3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann, wenn er gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu Rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in der Mindesthöhe des Aktivenbeitrags erhoben. Das fördernde Mitglied kann auch einen höheren Beitrag oder Spenden leisten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem 1. Kommandanten und den beiden Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie nicht in eine Funktion gemäß den Nummern 1 bis 4 gewählt wurden
    6. weiteren Führungsdienstgraden, die vom Vorstand bestimmt werden.
  2. Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Der Kassenwart, sowie der Vorsitzende benötigt bei Auszahlungen und Umbuchungen von Geldern aus Festgeldanlagen oder Sparbüchern grundsätzlich die Anwesenheit und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person.
    Die Zeichnungsberechtigten des Vereins werden aus dem Kassenwart, dem 1. Vorsitzendem und dem 1. Kommandanten gebildet.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Schaukasten einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Jede juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft des öffentlichen sowie privaten Rechts der fördernden Mitglieder hat eine Stimme. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
    1. das silberne Ehrenabzeichen
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins und das goldene Ehrenabzeichen verliehen werden.
  2. Für 25, 40 und 50-jährige Mitgliedschaft im Verein wird das entsprechende Vereinsabzeichen für langjährige Mitgliedschaft verliehen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit  oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.